Erbschaftsteuer & Tabellen
Aktuelle Rechtslage
1. Einleitung
Seit dem 1.1.2010 gilt das neue Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht.
Am 18.12.2009 hat der Bundesrat dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz zugestimmt. Das Gesetz enthält Entlastungen im Bereich der Unternehmensnachfolge und hinsichtlich der Erbschaft- und Schenkungsteuerbelastung für Geschwister, Nichten und Neffen. Die Änderungen im Rahmen der Unternehmensnachfolge gelten rückwirkend für Erwerbe nach dem 31.12.2008. Die verminderten Steuersätze gelten für Erwerbe nach dem 31.12.2009.
2. Privatvermögen
2.1. Grundstücke
2.1.1. Bewertung
Für erbschaft- und schenkungsteuerliche Zwecke werden (bebaute) Grundstücke wie folgt bewertet:
1. Ein- und Zweifamilienhäuser, Eigentumswohnungen nach dem Vergleichswertverfahren (auf Grundlage von Vergleichskaufpreisen bzw. Wertgutachten) oder – wenn kein Vergleichswert vorliegt – nach dem Sachwertverfahren (auf Grundlage des Bodenwertes sowie der „Regelherstellungskosten“ des Gebäudes);
2. Mietwohngrundstücke nach einem Ertragswertverfahren (auf Grundlage eines kapitalisierten Reinertrags), wobei ein Bewertungsabschlag von 10% vorgenommen wird (§ 13c ErbStG);
3. Geschäftsgrundstücke ebenfalls nach dem Ertragswertverfahren – wenn keine übliche Miete ermittelt werden kann, nach dem Sachwertverfahren.
2.1.2. Besonderheit „Familienheim“
Beim Erwerb von Todes wegen, als auch bei der Schenkung einer selbstgenutzten Wohnung an den Ehegatten gilt eine Steuerbefreiung. Voraussetzung für die Steuerbefreiung beim Erwerb von Todes wegen ist, dass der Erblasser die Wohnung bis zum Erbfall zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat; unschädlich ist, wenn der Erblasser aus zwingenden Gründen (z.B. erhebliche Pflegebedürftigkeit) an einer Selbstnutzung gehindert war. Die Steuerbefreiung fällt allerdings rückwirkend weg, wenn der Erbe das Familienheim innerhalb von 10 Jahren nach dem Erbfall nicht mehr zu Wohnzwecken selbst nutzt (z. B. bei Verkauf oder Vermietung), es sei denn, er ist aus zwingenden Gründen daran gehindert (z. B. durch Tod oder erhebliche Pflegebedürftigkeit). Diese Regelungen gelten grundsätzlich ebenfalls, wenn Kinder das Familienheim erben. Auch hier ist für die Steuerbefreiung die 10-jährige Nutzung durch die Kinder erforderlich. Allerdings gilt die Befreiung hier nur insoweit, als die selbstgenutzte Immobilie 200 qm² Wohnfläche nicht übersteigt; für größere Objekte fällt ggf. anteilig Erbschaftsteuer an (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b, 4c ErbStG).
2.2. Sonstiges Privatvermögen
Bargeld oder Bankguthaben sind mit dem Nennbetrag, Wertpapiere und börsennotierte Aktien mit dem Kurswert anzusetzen. Nicht börsennotierte Anteile an Kapitalgesellschaften sind mit dem gemeinen Wert (Verkehrswert) zu berücksichtigen; lässt sich dieser nicht aus Verkäufen unter fremden Dritten ableiten, kann künftig ein vereinfachtes Ertragswertverfahren angewendet werden. Besondere Verschonungsregelungen gelten für Anteile an Kapitalgesellschaften, wenn eine Beteiligung in Höhe von mehr als 25% besteht (siehe dazu auch Tz.3).
3. Betriebsvermögen
3.1. Bewertung
Die Bewertung von Betriebsvermögen bei Gewerbetreibenden und Freiberuflern erfolgt mit dem gemeinen Wert bzw. nach einem vereinfachten Ertragswertverfahren. Dabei ist der nachhaltig erzielbare Jahresertrag (Durchschnittsertrag der letzten drei Jahre) mit einem Kapitalisierungsfaktor zu multiplizieren (§§ 109, 199 ff. BewG).
3.2. Verschonungsregelungen
Beim Erwerb durch Erbanfall oder Schenkung von Betriebsvermögen, Betrieben der Land- und Forstwirtschaft oder von Anteilen an Kapitalgesellschaften (bei einer Mindestbeteiligung von mehr als 25%) kommt ein Bewertungsabschlag sowie ein Freibetrag in Betracht. Diese Verschonungsregelung ist mit Bedingungen verknüpft (siehe §§ 13a, 13b ErbStG). Grundsätzlich kann zwischen zwei Verfahren gewählt werden:
Verschonungsregel | Regelverschonung | Option |
| Verschonungsabschlag von Betriebsvermögen | 85% | 100% |
| Nicht begünstigt (steuerpflichtig) | 15% | 0% |
| Behaltensfrist Mindestlohnsumme* des Betriebes bzw. der Gesellschaft | 400% in 5 Jahren | 700% in 7 Jahren |
| d.h. durchschnittlich jährlich | 80% | 100% |
*Die Mindestlohnsummenregelung kommt nur bei Unternehmen mit mehr als 20 Beschäftigten zur Anwendung.
Wird der Betrieb innerhalb der Behaltensfrist veräußert, aufgegeben oder werden in diesem Zeitraum wesentliche Betriebsgrundlagen in das Privatvermögen überführt, entfällt der Verschonungsabschlag anteilig entsprechend der im Zeitpunkt der schädlichen Verfügung vorhandenen restlichen Behaltensfrist.
Bei Unterschreitung der Mindestlohnsumme vermindert sich der Verschonungsabschlag rückwirkend in demselben prozentualen Umfang, wie die Mindestlohnsumme unterschritten wird. Für den nach Berücksichtigung des Verschonungsabschlags von 85% verbleibenden nichtbegünstigten Teil des Betriebsvermögens wird ein Freibetrag von 150.000 Euro berücksichtigt, der bei Betriebsvermögen im Wert von 1 Mio. bis 3 Mio. Euro kontinuierlich abgebaut wird (§ 13a Abs. 2 ErbStG).
4. Freibeträge
Seit 1.1.2009 gelten neue persönliche Freibeträge. Die Freibeträge können z.B. neben den besonderen Regelungen für das Familienheim für übriges Vermögen in Betracht kommen und alle 10 Jahre in Anspruch genommen werden (§ 16, § 14 ErbStG).
Erwerber | Rechtslage ab 1.1.2009 | Rechtslage bis 31.12.2008 |
| Ehegatte | 500.000 € | 307.000 € |
| Lebenspartner (eingetragene Lebenspartnerschaft) | 500.000 € | 5.200 € |
| Kinder | 400.000 € | 205.000 € |
| Enkel | 200.000 € | 51.200 € |
| übrige Personen der Steuerklasse I (z.B. Eltern) | 100.000 € | 51.200 € |
| Personen der Steuerklasse II (z.B. Geschwister, Nichten, Neffen) | 20.000 € | 10.300 € |
| Personen der Steuerklasse III (Übrige) | 20.000 € | 5.200 € |
Der überlebende Ehegatte erhält neben dem persönlichen Freibetrag einen besonderen Versorgungsfreibetrag in Höhe von 256.000 Euro, der ggf. um den Kapitalwert von Versorgungsbezügen gekürzt wird; dies gilt auch für eingetragene Lebenspartner (§17 ErbStG).
5. Steuersätze
Für Erwerbe nach dem 31.12.2009 wurden die Steuersätze für Erwerber der Steuerklasse II (z.B. Geschwister, Nichten und Neffen) gesenkt. Seit dem 1.1.2010 gelten folgende Steuersätze:
Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis einschließlich | Steuerklasse I | Steuerklassen II | Steuerklassen III |
| 75.000 € | 7% | 15% | 30% |
| 300.000 € | 11% | 20% | 30% |
| 600.000 € | 15% | 25% | 30% |
| 6.000.000 € | 19% | 30% | 30% |
| 13.000.000 € | 23% | 35% | 50% |
| 26.000.000 € | 27% | 40% | 50% |
| über 26.000.000 € | 30% | 43% | 50% |