Termine

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Steuertermine November 2011

Umsatzsteuer*
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und rk.*

 >10.11.2011

  

 *Zahlungsschonfrist: bis zum 14.11.2011
Diese Schonfristen gelten nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck!!

 

Steuertermine Oktober 2011

Umsatzsteuer*
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und rk.*

 >10.10.2011
  

 *Zahlungsschonfrist: bis zum 13.10.2011
Diese Schonfristen gelten nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck!!

  

 

 Steuerart

 Vierteljährlich

 Fälligkeits-
termin 2011

 Gewerbesteuer,
 Grundsteuer

 Februar,
 Mai,
 August,
 November

 15.02.2011
 16.05.2011
 15.08.2011
 15.11.2011

 Einkommensteuer,
 Körperschaftsteuer,
 Kirchensteuer,
 Solidaritätszuschlag

 März,
 Juni,
 September,
 Dezember

 10.03.2011
 10.06.2011
 12.09.2011
 12.12.2011

  

 

Sozialversicherungsbeiträge

Seit dem 1.1.2006 müssen die Unternehmen in Deutschland die Sozialversicherungsbeiträge für ihre Beschäftigten nicht mehr wie früher erst zur Mitte des Folgemonats, sondern spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats abführen. Die Beitragsnachweise müssen spätestens zwei Arbeitstage vor der Fälligkeit bei der Einzugstelle vorliegen.

 Monat

 Zahlungstermine für
 Gesamtsozial-
versicherungsbeitrag
2011

 Abgabetermine für
 Beitrags-
nachweise
2011


 Januar
 Februar
 März
 April
 Mai
 Juni
 Juli
 August
 September
 Oktober
 November
 Dezember


 27.01.2011
 24.02.2011
 29.03.2011
 27.04.2011
 27.05.2011
 28.06.2011
 27.07.2011
 29.08.2011
 28.09.2011
 27.10.2011
 28.11.2011
 28.12.2011


 25.01.2011
 22.02.2011
 25.03.2011
 21.04.2011
 25.05.2011
 24.06.2011
 25.07.2011
 25.08.2011
 26.09.2011
 25.10.2011
 24.11.2011
 23.12.2011


Durch die sogenannte "Vorfälligkeitsregelung" bei den Sozialversicherungsbeiträgen sind den Arbeitgebern von der Bundesregierung erhebliche bürokratische Lasten aufgebürdet worden. Denn viele Unternehmen können vor dem Ende der Lohnzahlungsperiode die tatsächlichen Sozialversicherungsbeiträge nur grob abschätzen. Die Folge ist, dass im folgenden Monat dann eine Berichtigung anhand der tatsächlichen Lohnzahlungen erfolgen muss. Im Ergebnis war daher die finanzielle Mehrbelastung durch doppelten Abrechnungsaufwand bei den Unternehmen höher als der Vorteil der Sozialkassen durch die Vorverlegung des Fälligkeitstermins.

Die Bundesregierung hat daher im so genannten "Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnissein der mittelständischen Wirtschaft" vom 22.8.2006 (BGBl 2006 I S. 1970) die Fälligkeitsregelung für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag erneut geändert. Hierzu wurde in § 23 Abs. 1 SGB IV eine Regelung aufgenommen, wonach der Arbeitgeber den Betrag in Höhe der Beiträge des Vormonats zahlen kann, wenn Änderungen der Beitragsabrechnung regelmäßig durch Mitarbeiterwechsel oder variable Entgeltbestandteile dies erfordern. Für einen verbleibenden Restbetrag bleibt es dann bei der Fälligkeit zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats. Diese Erleichterungen bei der Abführung der Sozialversicherungsbeiträge waren erstmals im September 2006 anwendbar.

 


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